Umfassender Leitfaden zur UVV-Prüfung (Unfallverhütungsvorschriften) 📋
TL;DR: Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) verpflichten Unternehmen, ihre Arbeitsmittel und Anlagen regelmäßig auf Sicherheit zu prüfen, um Arbeitsunfälle und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. UVV-Prüfungen (auch DGUV-Prüfungen genannt) sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen von befähigten Personen in bestimmten Intervallen (oft mindestens jährlich) durchgeführt werden. In diesem Leitfaden erfahren Sie, was UVV bedeutet, welche Arbeitsmittel prüfpflichtig sind, wie die UVV-Prüfung abläuft, welche rechtlichen Grundlagen gelten, wer die Prüfung durchführen darf, welche Fristen, Dokumentationspflichten und Kosten zu beachten sind und welche Konsequenzen bei Vernachlässigung drohen. Zudem geben wir praktische Tipps für Unternehmen, um die UVV-Prüfpflicht effizient und rechtssicher umzusetzen.
Einführung: Für wen ist dieser Leitfaden? 🚧
Dieser Leitfaden richtet sich an alle Unternehmen, insbesondere in Industrie, Handwerk und Logistik, die Arbeitsmittel verwenden und UVV-Prüfungen durchführen müssen. Ob Wartungsleiter, Sicherheitsbeauftragter oder Unternehmer – die folgenden Informationen helfen Ihnen dabei, die UVV-Prüfung in der Praxis korrekt umzusetzen. Ziel ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und den gesetzlichen Pflichten im Arbeitsschutz nachzukommen.
Warum ist das wichtig? Unfälle und Sicherheitsmängel kosten nicht nur Menschenleben und Gesundheit, sondern auch Geld und Reputation des Betriebs. Studien zeigen, dass mangelnde Arbeitssicherheit oft mit Qualitätsproblemen im Betrieb einhergeht. UVV-Prüfungen sind ein zentrales Instrument, um ein hohes Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten und die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in jedem Betrieb zu gewährleisten.
Beispiel: Experten überprüfen Regale in einem Lager auf Sicherheit und Stabilität. Viele Arbeitsmittel – von Regalen über Maschinen bis zu Fahrzeugen – unterliegen regelmäßigen UVV-Prüfungen, um Unfälle durch Mängel oder Verschleiß zu verhindern.
Was sind UVV und was bedeutet die Abkürzung? 📖
UVV steht für "Unfallverhütungsvorschriften". Dabei handelt es sich um verbindliche Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz. Jedes Unternehmen und jeder Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung muss diese Vorschriften einhalten. Im Kern legen UVVen Pflichten, Regeln und technische Anforderungen fest, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern.
Wichtig: Die Abkürzung UVV wird heute oft synonym mit DGUV-Vorschriften verwendet. Nach einer Reform heißen die UVV bei den Berufsgenossenschaften offiziell „DGUV Vorschriften“ (Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung). Die Bedeutung bleibt jedoch gleich: Es geht um Regelungen zur Sicherheit und Unfallverhütung im Betrieb. UVVen sind kein „Kann“, sondern ein „Muss“ – ihre Einhaltung ist rechtsverbindlich und keine freiwillige Empfehlung. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 25.000 € geahndet werden oder in schweren Fällen sogar zu Betriebsstillegungen führen.
Definition UVV-Prüfung: Unter einer UVV-Prüfung versteht man die regelmäßige sicherheitstechnische Prüfung eines Arbeitsmittels oder einer Anlage gemäß den Unfallverhütungsvorschriften. Vereinfacht gesagt ist es eine technische Überprüfung auf sicheren Zustand, die sicherstellen soll, dass Maschinen, Geräte und Fahrzeuge betriebsbereit und ohne Mängel sind, welche Beschäftigte gefährden könnten. Die UVV-Prüfung wird von speziell dafür qualifizierten Fachleuten durchgeführt und umfasst je nach Arbeitsmittel u.a. Sichtprüfungen, Funktionsprüfungen und Messungen der Schutzeinrichtungen. Das Ergebnis wird in einem Prüfprotokoll dokumentiert, und bei bestandener Prüfung erhält das Gerät häufig eine Prüfplakette oder Kennzeichnung mit dem Termin der nächsten Prüfung.
Gesetzliche Grundlagen der UVV-Prüfung ⚖️
Die gesetzlichen Grundlagen für UVV-Prüfungen sind in Deutschland vielschichtig. Mehrere Gesetze und Regelwerke greifen ineinander, um die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung von Arbeitsmitteln zu verankern:
- Sozialgesetzbuch VII (SGB VII): Im §15 SGB VII ist der Begriff „Unfallverhütungsvorschrift“ definiert. Das SGB VII verpflichtet Unternehmen, Arbeitsunfälle und Gesundheitsgefahren zu verhüten, und ermächtigt die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen), autonome Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. UVVen haben den Charakter von autonomem Recht der Unfallversicherungsträger, vergleichbar mit Verwaltungsverordnungen, und sind für alle Versicherten und Unternehmer verbindlich.
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Das ArbSchG verlangt vom Arbeitgeber, die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Daraus folgt indirekt die Pflicht, Maschinen und Anlagen sicher zu gestalten und regelmäßig zu überprüfen. UVVen konkretisieren diese Pflichten oftmals für bestimmte Branchen und Gefahren.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Die BetrSichV ist die zentrale staatliche Verordnung, die die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln regelt. Sie schreibt ausdrücklich vor, dass Arbeitsmittel regelmäßig durch befähigte Personen geprüft werden müssen, wenn von ihrem Zustand Gefahren ausgehen können. Nach §3 BetrSichV i.V.m. §14 BetrSichV sind Arbeitgeber verpflichtet, Prüfintervalle in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und Prüfungen durchzuführen. Damit ist die UVV-Prüfung auch staatlich gesetzlich vorgeschrieben, unabhängig von den BG-Vorschriften. Die BetrSichV verweist auf technische Regeln (TRBS), z.B. TRBS 1201 und 1203, die Details zu Prüfumfang, Fristen und Qualifikation der Prüfer festlegen.
- DGUV-Vorschriften und Regeln: DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) verpflichtet Unternehmen allgemein zur Organisation von Arbeitssicherheit und z.B. regelmäßigen Unterweisungen. DGUV Vorschrift 3 konkretisiert die Prüfung elektrischer Anlagen und Geräte (früher BGV A3) und schreibt z.B. vor, dass ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in bestimmten Intervallen geprüft werden müssen. Branchenspezifische UVVen wie DGUV Vorschrift 70 (Fahrzeuge) oder DGUV 68 (Flurförderzeuge) enthalten ebenfalls Prüfpflichten (dazu später mehr). Diese UVVen haben den Vorteil, dass sie sehr praxisnah und detailliert sind und von den Unfallversicherungsträgern bei Bedarf angepasst werden können. Technische Regeln (z.B. TRBS 1201 für Prüfungen) geben zusätzliche anerkannte Richtwerte.
Zusammengefasst müssen Unternehmen in Deutschland alle Arbeitsmittel regelmäßig prüfen lassen – und zwar rechtlich verbindlich sowohl nach staatlichem Arbeitsschutzrecht als auch nach Unfallverhütungsvorschriften. Kommt ein Unternehmen dieser Pflicht nicht nach oder dokumentiert Prüfungen nicht, drohen Bußgelder bis zu 25.000 €, im Ernstfall sogar Strafverfahren oder der Erlöschen des Versicherungsschutzes bei einem Unfall. Die Berufsgenossenschaft kann im Schadenfall Regress fordern, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt (d.h. wenn der Unternehmer Prüfpflichten verletzt hat).
Welche Arbeitsmittel und Anlagen sind UVV-prüfpflichtig? 🔧🏗️
Grundsätzlich gilt: Alle Arbeitsmittel, die im Betrieb verwendet werden, müssen sicher betrieben und regelmäßig geprüft werden. Der Begriff Arbeitsmittel ist weit gefasst: laut §2 BetrSichV sind das „Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden“. Dazu zählen auch Schutzeinrichtungen (z.B. Not-Aus, Schutzzäune), Persönliche Schutzausrüstung und Betriebseinrichtungen (Leitern, Regale etc.), soweit sie für die Arbeit benötigt werden. In der Praxis haben sich einige Kategorien herauskristallisiert, für die UVV-Prüfungen besonders relevant sind:
- Flurförderzeuge und Fahrzeuge: Stapler, Hubwagen, Mitgänger-Flurförderzeuge sowie Dienst- und Firmenfahrzeuge (PKW, LKW, Anhänger, Arbeitsbühnen auf Fahrzeugen etc.) müssen geprüft werden. Für Firmenwagen gibt es z.B. die DGUV Vorschrift 70, die eine jährliche Fahrzeugprüfung vorschreibt. Auch Sonderfahrzeuge (Kranwagen, Müllfahrzeuge, etc.) fallen darunter. Achtung: Diese UVV-Fahrzeugprüfung kommt zusätzlich zur gesetzlichen Hauptuntersuchung (TÜV) hinzu – dazu später mehr.
- Hebezeuge, Krane und Lastaufnahmemittel: Darunter fallen Krane (Brückenkrane, Hallenkrane, Fahrzeugkrane), Hebebühnen, Winden, Windenhub- und Zuggeräte, Kettenzüge sowie Traversen, Anschlagmittel (Seile, Ketten, Gurte) etc. Sie unterliegen strengen Prüfpflichten, meist mindestens einmal jährlich. Beispielsweise schreibt DGUV V52/54 (ehemals BGV D6/D8) die jährliche Kranprüfung vor. Anschlagmittel sind wegen hoher Beanspruchung oft halbjährlich zu prüfen (je nach Einsatz).
- Regale, Leitern und Tritte: Auch Lagerregale (insbesondere Palettenregale) müssen regelmäßig inspiziert werden – in der Regel einmal pro Jahr durch eine fachkundige Person, gemäß DIN EN 15635 sogar verpflichtend jährlich für Regalanlagen. Leitern und Tritte sind häufige Unfallquellen; die UVV (z.B. DGUV Information 208-016) empfiehlt ebenfalls jährliche Prüfungen auf Schäden und Rutschhemmung. Sichtkontrollen sollen sogar vor jeder Benutzung erfolgen.
- Maschinen und Anlagen aller Art: Fertigungsmaschinen, Pressen, Fräsen, Sägen, Förderanlagen, überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. Aufzugsanlagen, Druckbehälter) – sie alle erfordern regelmäßige Sicherheitsinspektionen. Bei manchen Spezialanlagen sind Fristen in Vorschriften oder Technischen Regeln fixiert, z.B. müssen schwere Schneidemaschinen gemäß TRBS 1201 alle 3 bis 5 Jahre einer intensiven Prüfung unterzogen werden. Druckbehälter und Kessel haben teils separate Prüfvorschriften (BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4, mit Prüfungen durch ZÜS – zugelassene Überwachungsstellen).
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel: Hier greift DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3). Ortsveränderliche elektrische Geräte (vom Bohrschrauber bis zum PC) und ortsfeste Anlagen (Schaltschränke, Maschineninstallation) müssen je nach Umgebung und Nutzung geprüft werden. Typische Intervalle: in Büros alle 2 Jahre, in rauer Industrieumgebung oder Baustellen jährlich, auf Baustellen teils vierteljährlich für Geräte. Diese Prüfungen (oft als E-Check bekannt) sind essentiell, um z.B. elektrische Gefahren wie Isolationsfehler zu erkennen.
- Sicherheitstechnische Einrichtungen: Dazu zählen z.B. Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscher müssen alle 2 Jahre von Sachkundigen geprüft werden, Wandhydranten jährlich etc.), Notausrüstung (Erste-Hilfe-Kästen regelmäßig auffüllen, Augenduschen prüfen) und Notstromaggregate (regelmäßige Probeläufe und Wartung). Auch PSA (Persönliche Schutzausrüstung) mit kritischer Schutzfunktion, wie z.B. Auffanggurte (PSA gegen Absturz), müssen mindestens jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden (laut DGUV Regel 112-198).
Diese Liste ist nicht abschließend – grundsätzlich sollte jedes Arbeitsmittel in einem Prüfkatalog erfasst werden, sofern von seinem Ausfall oder Defekt eine Gefahr ausgehen könnte. Beispiel: Selbst Büroarbeitsplätze unterliegen UVV-Aspekten (ergonomische Gestaltung, Überprüfung der Elektrogeräte etc.), auch wenn hier keine förmliche „UVV-Plakette“ nötig ist. Entscheidend ist die Gefährdungsbeurteilung: der Arbeitgeber muss bewerten, welche Arbeitsmittel wie oft geprüft werden müssen.
Faustregel: Je höher Beanspruchung oder Risiko eines Geräts, desto öfter und gründlicher muss geprüft werden. Bei Unsicherheit helfen die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien und die Herstellerangaben weiter.
Wer ist für die UVV-Prüfung verantwortlich? 👥🔧
Die Verantwortung für die Veranlassung und Durchführung der UVV-Prüfungen liegt beim Unternehmer bzw. beim Betreiber der Arbeitsmittel. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, für die ordnungsgemäße Prüfung ihrer Arbeitsmittel Sorge zu tragen. Das schließt Einzelunternehmer und Kleinbetriebe mit ein – die Unternehmensgröße spielt keine Rolle.
In der Unternehmenspraxis delegiert der Unternehmer diese Aufgabe häufig an geeignete Personen im Betrieb, z.B. an den Sicherheitsbeauftragten, den Wartungsleiter oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wichtig ist, dass im Rahmen der organisatorischen Arbeitsschutzpflichten eindeutig festgelegt ist, wer zuständig ist, die Prüfungen zu organisieren und zu überwachen. Diese Person(en) müssen alle prüfpflichtigen Arbeitsmittel identifizieren und einen Prüfplan führen.
Beschäftigte selbst haben ebenfalls Pflichten: Sie müssen mängelhaftes Arbeitsmittel sofort melden und dürfen Geräte mit bekannten Mängeln nicht weiter benutzen. Auch haben Beschäftigte die UVV-Regeln zu ihrem Verhalten zu befolgen, z.B. Schutzausrüstung zu tragen, Sicherheitsvorschriften einzuhalten usw.. Allerdings entbindet dies den Arbeitgeber nicht von seiner Hauptverantwortung.
Die Berufsgenossenschaften (BG) und Unfallkassen als Unfallversicherungsträger überwachen die Einhaltung der UVV. Sie können z.B. im Rahmen von Begehungen die Prüf-Nachweise sehen wollen. Bei schweren Unfällen prüfen sie, ob die UVV (inkl. Prüfpflicht) eingehalten wurde. Auch die staatliche Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) kann Kontrollen durchführen. Im Ernstfall – etwa wenn ein Unternehmen trotz Aufforderung keine Prüfungen vornimmt – kann die Behörde Maßnahmen bis hin zum Betriebsstopp erlassen.
Merke: Delegiert der Unternehmer die Prüfaufgaben intern, muss die Person auch die notwendigen Befugnisse und Ressourcen bekommen, um die Prüfungen durchzuführen (z.B. Wartungsfenster einplanen, Dienstleister beauftragen dürfen, etc.). Zudem muss der Arbeitgeber kontrollieren, dass die Aufgaben wahrgenommen werden. Ein oft bewährter Ansatz ist es, ein Prüfkataster oder eine digitale Prüfdatenbank zu führen, wo alle Arbeitsmittel, Prüftermine, verantwortliche Personen und Ergebnisse erfasst sind. Moderne Software kann hier automatische Erinnerungen versenden, um keine Frist zu versäumen (z.B. Outlook-Termine oder spezialisierte Tools im Fuhrparkmanagement).
Wer darf UVV-Prüfungen durchführen? 👷✅
UVV-Prüfungen dürfen ausschließlich von qualifizierten Personen durchgeführt werden, die in der Lage sind, den sicheren Zustand des Arbeitsmittels fachkundig zu beurteilen. Die offizielle Bezeichnung laut Betriebssicherheitsverordnung ist „befähigte Person“. Dieser Begriff hat die früher geläufigen Bezeichnungen „Sachkundiger“ und „Sachverständiger“ weitgehend abgelöst.
Eine befähigte Person im Sinne von §2 Abs.6 BetrSichV (konkretisiert durch TRBS 1203) ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt, um die Prüfung durchzuführen. Praktisch bedeutet das: Der Prüfer braucht eine fachliche Ausbildung im entsprechenden Bereich (z.B. Elektrotechnik für E-Geräteprüfung, Maschinenbau/Mechatronik für Krane etc.), einschlägige Erfahrung mit solchen Arbeitsmitteln und muss mit den einschlägigen Vorschriften, Normen und Regeln vertraut sein.
Beispiele: Ein Elektrofachkraft mit Erfahrung kann befähigte Person für DGUV V3-Prüfungen sein. Ein Kfz-Meister oder Servicetechniker kann befähigt sein für UVV-Prüfungen an Staplern oder Fahrzeugen. Für Krane gibt es spezielle Lehrgänge zum Kransachkundigen. Oft bieten die Berufsgenossenschaften oder zertifizierte Schulungsanbieter Lehrgänge an, um Mitarbeiter zum "Befähigten für XYZ-Prüfung" zu qualifizieren. Eine starre staatliche „Prüferprüfung“ gibt es aber nicht – der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung selbst festlegen, wer ausreichend befähigt ist.
Option 1: interne Prüfung. Größere Unternehmen qualifizieren häufig eigene Mitarbeiter als befähigte Personen. Vorteil: Flexibilität und Kenntnis der betrieblichen Anlagen. Z.B. kann ein betriebseigener Instandhalter mit entsprechender Schulung die jährliche Stapler-UVV übernehmen. Auch tägliche Sichtkontrollen (z.B. Gabelstapler vor Schichtbeginn) können geschulten Mitarbeitern übertragen werden.
Option 2: externe Dienstleister. Viele Unternehmen beauftragen spezialisierte Prüfdienstleister oder den Hersteller-Service. Externe Prüfer (Sachverständige von TÜV, DEKRA oder private Firmen) haben den Vorteil, dass sie unabhängig prüfen, stets aktuelles Know-how mitbringen und die Dokumentation normgerecht erledigen. Außerdem entfällt interner Aufwand für Ausbildung und Ausrüstung. Häufig wird diese Lösung im Fuhrpark (KFZ-UVV zusammen mit der HU in der Werkstatt) oder für elektrische Geräte (externe Prüfteams) gewählt.
Tipp: Wägen Sie ab, was für Ihren Betrieb sinnvoll ist. Bei wenigen Geräten kann ein externer Prüfer günstiger sein; bei sehr vielen prüfpflichtigen Betriebsmitteln lohnt sich oft die Ausbildung eines oder mehrerer Mitarbeiter. Wichtig ist, dass die Kompetenz nachweisbar ist – z.B. Zertifikate der Schulungen, Referenzen oder bei externen Dienstleistern entsprechende Akkreditierungen.
Sonderfall: Bestimmte Prüfungen müssen sogar von externen zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) durchgeführt werden – z.B. Druckkessel oder Aufzüge (wird durch die BetrSichV vorgegeben). Diese Fälle sind hier aber eher Randthemen, da es über die üblichen UVV hinausgeht.
Wie läuft eine UVV-Prüfung ab? 🔍🛠️
Der Ablauf einer UVV-Prüfung lässt sich allgemein in ein paar Schritte gliedern, auch wenn Details je nach Gerätetyp variieren:
- Vorbereitung & Sichtprüfung: Zunächst identifiziert der Prüfer das Gerät (Typ, Inventarnummer, letzte Prüfung) und macht sich mit den Unterlagen vertraut (Betriebsanleitung, Prüfhistorie). Dann erfolgt eine äußere Sichtkontrolle: Der Prüfer schaut nach offensichtlichen Mängeln, Beschädigungen, Verschleiß oder fehlenden Teilen. Auch prüft er, ob die vorgeschriebene Kennzeichnung (z.B. CE-Zeichen, Traglasten, Warnhinweise) vorhanden ist. Bei Fahrzeugen etwa werden Reifen, Licht, Lenkung, Bremsen etc. auf Sicht geprüft; bei elektrischen Geräten das Gehäuse, Kabel und Stecker; bei Leitern die Sprossen und Holme auf Risse usw.
- Funktions- und Sicherheitsprüfung: Anschließend testet man die Funktion aller sicherheitsrelevanten Systeme. Je nach Arbeitsmittel kann das beinhalten: mechanische Tests (z.B. Bremstest, Lenkspiel beim Stapler, Rutschfestigkeit einer Leiter), elektrische Messungen (etwa Isolationswiderstand, Schutzleiterwiderstand nach DGUV V3), Prüfung von Schutzeinrichtungen (Not-Aus, Lichtschranken, Überlastschalter bei Kränen, Abschaltgeräte). Auch ein Probelauf der Maschine wird durchgeführt, um zu sehen, ob ungewöhnliche Geräusche, Vibrationen oder Fehlfunktionen auftreten. Bei komplexen Anlagen folgt der Prüfer in der Regel Checklisten, die alle erforderlichen Prüfpunkte abdecken. Beispiel: Bei einer Hebebühne wird kontrolliert, ob die Verriegelungen funktionieren, ob kein Ölverlust vorliegt und ob die Hubwerksketten intakt sind.
- Bewertung und Maßnahmen bei Mängeln: Der Prüfer bewertet, ob das Arbeitsmittel sicher weiterbetrieben werden kann. Kleinere Mängel ohne akute Gefahr (z.B. fehlendes Typenschild) werden oft als Hinweis notiert mit der Auflage, sie zu beheben. Schwerwiegende Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen (z.B. defekte Bremse am Stapler, Risse in tragenden Teilen, nicht funktionierender Not-Aus), führen dazu, dass das Gerät durchfällt. In diesem Fall ist es außer Betrieb zu nehmen, bis die Mängel behoben und in einer Nachprüfung bestätigt sind. Der Unternehmer muss dann Maßnahmen einleiten: Reparatur, Austausch von Teilen oder außer Betrieb lassen. Gegebenenfalls muss eine Nachprüfung oder Abnahme nach Reparatur erfolgen.
- Dokumentation & Kennzeichnung: Jeder UVV-Prüfvorgang muss dokumentiert werden. Der Prüfer erstellt einen Prüfbericht bzw. Prüfprotokoll, in dem mindestens stehen: Prüfdatum, Prüfgegenstand (Gerät), Prüfumfang, festgestellte Mängel, Beurteilung (bestanden/nicht bestanden) und Name des Prüfers. Der Arbeitgeber muss diese Dokumente aufbewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung, meist jedoch länger (auch um im Unfallfall Nachweise zu haben). Zusätzlich wird am Gerät selbst oft eine Prüfplakette angebracht – z.B. ein runder Aufkleber mit Monat/Jahr der nächsten Fälligkeit. Bei Fahrzeugen ist eine UVV-Prüfplakette häufig im Motorraum oder an der B-Säule zu finden. Diese Kennzeichnung dient als sichtbarer Nachweis für Benutzer und Kontrolleure, dass die Prüfung erfolgt ist.
- Freigabe und Nachbereitung: Ist die Prüfung erfolgreich (keine sicherheitskritischen Mängel), darf das Arbeitsmittel weiter verwendet werden. Der Verantwortliche im Unternehmen sollte allerdings offene Mängel zeitnah beheben (auch geringfügige). Bei nicht bestanden: Das Gerät darf erst nach Instandsetzung und erneuter positiver Prüfung wieder genutzt werden. Es kann sinnvoll sein, dass der Prüfer oder die verantwortliche Fachkraft im Anschluss Mängelgespräche führt oder Tipps zur besseren Wartung gibt, um zukünftige Probleme zu vermeiden. Einige Dienstleister bieten auch an, Erinnerungsservice für die nächste Prüfung zu übernehmen.
Beispielhafter Ablauf bei einem Gabelstapler: Der Prüfer checkt zunächst die Papiere (Betriebsanleitung, letzte Prüfplakette). Er macht einen Rundgang ums Fahrzeug (Reifenprofil, Gabelzinken auf Risse, Ketten und Hydraulik dicht, Fahrerkabine sauber, Warnaufkleber vorhanden). Dann prüft er im Stand: Lenkungsspiel, bremst, Licht und Hupe, Funktion aller Schalter. Mit angehobener Last testet er die Hub- und Senkfunktionen und ob die Last bei Neigung nicht abrutscht. Er schaut in den Motorraum (z.B. keine offensichtlichen Lecks). Alle Punkte hält er auf einer Liste fest. Angenommen, die Feststellbremse zieht nicht richtig: Das wäre ein sicherheitsrelevanter Mangel – der Stapler fällt durch. Der Prüfer vermerkt „Feststellbremse ohne ausreichende Wirkung – Nutzung unzulässig, bis behoben“. Nach Reparatur durch die Werkstatt muss die Bremse erneut geprüft werden. Erst dann erhält der Stapler eine neue Plakette „UVV geprüft“.
Zwei qualifizierte Prüfer (befähigte Personen) kontrollieren im Rahmen einer Qualitätssicherungs-Inspektion technische Details – hier ein Beispiel aus der Luftfahrt. Übertragen auf den betrieblichen Kontext, stellen solche Inspektionen sicher, dass alle Sicherheitsvorschriften und Einstellungen korrekt umgesetzt sind und Mängel frühzeitig erkannt werden.
Prüffristen und Intervalle – wie oft muss geprüft werden? ⏱️
Die Häufigkeit der UVV-Prüfung hängt von Art des Arbeitsmittels, dessen Beanspruchung und dem Gefährdungsgrad ab. Es gibt kein einheitliches Intervall für alles, aber viele Richtwerte. Einige wichtige Grundsätze und Beispiele:
- Mindestens einmal jährlich: Für die meisten Arbeitsmittel hat sich jährliche Prüfung als Regel etabliert. Tatsächlich verlangen viele BG-Vorschriften „mindestens alle 12 Monate“ eine Prüfung – z.B. bei Flurförderzeugen (Stapler), Krane/Hebezeuge, Regalanlagen, Türen und Tore mit elektrischem Antrieb, Leitern und Tritte etc. Auch Firmenfahrzeuge müssen laut DGUV V70 mindestens jährlich geprüft werden. „Jährlich“ bedeutet: spätestens 12 Monate nach der letzten Prüfung. Viele Unternehmen planen sicherheitshalber etwas kürzere Intervalle (z.B. alle 11 Monate), um Puffer zu haben.
- Verkürzte Intervalle bei hoher Beanspruchung: Wenn ein Gerät unter erschwerten Bedingungen eingesetzt wird – z.B. Krananlagen in heißer, korrosiver Umgebung oder Stapler im Mehrschichtbetrieb mit Dauereinsatz – sollten die Prüfabstände verkürzt werden. Beispielsweise wird bei Kranen oft empfohlen, sie halbjährlich oder vierteljährlich visuell zu kontrollieren, zusätzlich zur jährlichen Hauptprüfung. Auch Hebebühnen in Werkstätten werden teils halbjährlich geprüft, wenn sie intensiv genutzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung kann solche kürzeren Intervalle festlegen. Ein pauschaler Wert: Stark beanspruchte Geräte: alle 6 Monate; normal beansprucht: jährlich; gering beansprucht: ggf. alle 2 Jahre (letzteres eher selten, z.B. für manche elektrisch ortsfeste Anlagen in Büroumgebung sind bis 3 Jahre erlaubt).
- Gesetzlich oder normativ festgelegte Fristen: Einige Arbeitsmittel haben klar definierte Prüffristen:
- Druckbehälter (Druckkessel, Kompressoren): Je nach Art alle 3, 5 oder 10 Jahre von ZÜS prüfen (genau in BetrSichV Anhang 2 geregelt).
- Feuerlöscher: alle 2 Jahre durch Sachkundigen.
- Flurförderzeuge (Stapler): mindestens 1x/Jahr (DGUV V68).
- Hebebühnen für KFZ: 1x/Jahr Grundprüfung + alle 4 Jahre Belastungsprobe (laut DGUV Grundsatz 308-002).
- Regale: 1x/Woche Sichtkontrolle durch geschultes Personal + 1x/Jahr Experteninspektion (DIN 15635).
- Elektrische ortsveränderliche Geräte: je nach Einsatzort 3 Monate (Baustelle) bis 2 Jahre (Büro) laut DGUV V3/BGV A3 Richtwerten. Viele Betriebe setzen 1 Jahr für normale Umgebungen.
- Persönliche Absturzschutzausrüstung: mind. jährlich.
- Krane: mind. jährlich durch Sachkundige + gegebenenfalls Zwischenprüfungen, je nach Nutzung; zusätzlich alle 4 Jahre durch Sachverständigen (bei sehr großen Kranen).
- Aufzüge: alle 2 Jahre Hauptprüfung + jährliche Zwischenprüfung (durch ZÜS).
Eine tabellarische Übersicht kann helfen, den Prüfplan zu strukturieren:
Arbeitsmittel/Anlage | Prüffrist (in der Regel) | Rechtsgrundlage/Norm |
---|---|---|
Gabelstapler, Hubwagen | 1× jährlich (bei Schwerlast ggf. halbjährlich) | DGUV V68, BetrSichV |
Firmen-Pkw, Lkw (Fuhrpark) | 1× jährlich (zusätzlich zur HU) | DGUV V70, §57 Abs.1 |
Krane, Hebezeuge | 1× jährlich + ggf. öfter nach Nutzung | DGUV V52/54, BetrSichV |
Anschlagmittel, Lastaufnahmem. | 1× jährlich (häufige Nutzung: alle 6 Monate) | DGUV Regel 100-500 |
Leitern und Tritte | 1× jährlich (zusätzlich vor jeder Benutzung Sichtkontrolle) | BetrSichV, DGUV Information 208-016 |
Regalanlagen | 1× jährlich (Expert*Innen-Prüfung) | DIN EN 15635, BetrSichV |
Elektrische ortsveränd. Geräte | 6–24 Monate je nach Umgebung (meist 12 Mon.) | DGUV V3, BetrSichV |
Elektrische ortsfeste Anlagen | 1× alle 4 Jahre (Büro) bis 1× jährlich (Industrie) | DGUV V3, BetrSichV |
Druckbehälter, Kessel | 3–5 Jahre (je nach Art und Gefährdung) | BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 |
Feuerlöscher | 2× jährlich (alle 2 Jahre) | DIN 14406 / FwDV, ArbStättV |
PSA gegen Absturz | 1× jährlich | DGUV R 112-198 |
Tore, Türen mit Antrieb | 1× jährlich | ASR A1.7, BetrSichV |
Hinweis: Die Fristen können durch die Gefährdungsbeurteilung angepasst werden. Längere Intervalle sind nur zulässig, wenn die Nutzung sehr gering ist und kein erhöhtes Risiko besteht – dies muss aber gut begründet sein. Kürzere Intervalle sind immer zulässig und bei stärkeren Beanspruchungen geboten. Zudem gilt: Nach außergewöhnlichen Ereignissen (Unfall, Reparatur, längere Stilllegung) ist sofort eine Prüfung fällig, bevor weiterbetrieben wird.
Typische UVV-Prüfplakette: Nach bestandener Prüfung erhält das Arbeitsmittel einen Aufkleber mit dem nächsten Prüftermin (hier exemplarisch Jahresplakette 2025, rot). So ist auf einen Blick erkennbar, bis wann die nächste Prüfung erfolgen muss – bei Bedarf natürlich auch früher, z.B. nach Reparaturen.
Anforderungen an die Dokumentation 📑✍️
Eine lückenlose Dokumentation der UVV-Prüfungen ist rechtlich essenziell. Sie dient als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften oder im Haftungsfall. Folgende Punkte sind wichtig:
- Prüfprotokoll: Für jede durchgeführte Prüfung muss ein Prüfbericht/Protokoll erstellt werden. Darin sollten enthalten sein: eindeutige Identifikation des geprüften Arbeitsmittels (Gerätetyp, Inventar-Nr. o.ä.), Datum der Prüfung, Name und Qualifikation des Prüfers, Umfang der Prüfung (was wurde geprüft, z.B. nach Checkliste XY), Ergebnisse (festgestellte Mängel oder Feststellung "keine Mängel"), Beurteilung (z.B. "Betrieb sicher / unsicher, Nutzung bis ... eingeschränkt" etc.) und Unterschrift des Prüfers. Bei komplexen Anlagen kann das Protokoll mehrseitig sein und einzelne Prüfpunkte auflisten.
- Mängelliste: Falls Mängel gefunden wurden, sollten diese im Bericht klar benannt werden, idealerweise mit Einstufung (z.B. "kritischer Mangel – sofort abstellen" oder "geringer Mangel – bis nächste Prüfung zu beheben"). Auch empfohlene Maßnahmen können notiert werden (z.B. "Austausch der Kette empfohlen").
- Prüfplakette / Kennzeichnung: Wie oben erwähnt, wird am Gerät meist eine Plakette angebracht, die den Monat/Jahr der nächsten fälligen Prüfung zeigt. Diese Plakette allein ersetzt aber nicht das schriftliche Protokoll! Sie ist nur ergänzend.
- Aufbewahrung: Der Arbeitgeber muss die Prüfnachweise mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren – praktisch empfiehlt es sich, sie deutlich länger aufzubewahren (mehrere Jahre), um bei Unfällen oder BG-Prüfungen die Historie darlegen zu können. Gerade bei größeren Maschinen ist ein Prüfbuch üblich, in dem alle Prüfungen chronologisch gesammelt sind (manchmal direkt als Anlage zum Gerät). Bei Fahrzeugen übernimmt oft die Werkstatt die Dokumentation auf der Rechnung (Eintrag "UVV-Prüfung durchgeführt am...") – auch diese Rechnung muss dann abgelegt werden.
- Digital vs. Papier: Die Vorschriften erlauben digitale Dokumentation genauso wie Papier. Wichtig ist, dass sie jederzeit vorzeigbar ist. Viele Betriebe scannen Prüfberichte ein oder nutzen spezielle Software. Digitale Lösungen haben den Vorteil, dass man schneller Auswertungen machen kann (z.B. Überblick, welche Geräte demnächst fällig sind). Allerdings muss auf Datenschutz/Privatsphäre geachtet werden, wenn personenbezogene Daten (Name des Prüfers etc.) in Clouds gespeichert werden – hier sollte ein datenschutzkonformer Dienst genutzt werden.
- Inhalte und Prüfnachweise laut BG: Die BG verlangt typischerweise, folgende Nachweise im Falle einer Kontrolle vorlegen zu können:
- Schriftliches Prüfprotokoll mit Art und Umfang der Prüfung.
- Name der befähigten Person und ggf. Qualifikationsnachweis.
- Prüfdatum und Frist der nächsten Prüfung.
- Dokumentation der Mängel und durchgeführten Maßnahmen bei Mängeln.
- Kennzeichnung (Prüfplakette) am Gerät als sichtbarer Nachweis.
- Beispiel Dokumentation: Ein Unternehmen könnte z.B. ein UVV-Prüfregister führen. Darin stehen alle Geräte mit Prüftermin. Wenn der Termin absolviert ist, wird das Datum eingetragen, der Prüfbericht wird abgeheftet (oder auf dem Server gespeichert) und am Gerät die neue Plakette geklebt. Bei externer Prüfung sollte man sich stets Berichte aushändigen lassen. Bei eigener Prüfung muss ein Vordruck oder elektronisches Formular genutzt werden.
Tipp aus der Praxis: Stellen Sie sicher, dass niemand die Dokumentation “verschwinden” lassen kann. Bei digitalen Systemen sollten Prüfeinträge nicht löschbar sein, um Manipulation auszuschließen. Jedem Prüfbericht sollte eine eindeutige ID zugeordnet sein. So kann im Nachhinein nicht “schöngefärbt” werden.
Fazit: Die beste Prüfung nützt wenig, wenn sie nicht dokumentiert ist. Im Schadensfall lautet eine der ersten Fragen: „Wurden die erforderlichen Prüfungen durchgeführt und nachgewiesen?“. Fehlende oder fehlerhafte Dokumentation kann zu erheblichen Problemen führen, selbst wenn die Prüfung inhaltlich stattfand.
Kostenfaktoren einer UVV-Prüfung 💶
Die Kosten einer UVV-Prüfung können stark variieren – es gibt keine Einheitspreisliste, da sie von mehreren Faktoren abhängen:
- Art und Komplexität des Arbeitsmittels: Ein einfaches Gerät (z.B. ein Handhubwagen) lässt sich schneller prüfen als eine komplexe Produktionsmaschine. Beispielsweise liegen die Kosten für eine UVV-Prüfung eines PKW oft etwa zwischen 50 und 150 €, während für einen großen Hallenkran mehrere hundert Euro fällig werden können (aufgrund der aufwendigeren Tests und benötigten Ausrüstung wie Messgeräte, ggf. Kranbefahrt). Spezialgeräte erfordern manchmal teure Messverfahren, was den Preis erhöht.
- Prüfumfang und Dauer: Manche Prüfungen beinhalten z.B. zusätzlich zerlegen oder Messprotokolle schreiben, was mehr Zeit kostet. Eine elektrische Messung von 100 Geräten in einem Büro ist zeitaufwendig, aber pro Gerät vielleicht recht günstig im Paket. Hingegen sind Druckprüfungen oder Rissprüfungen (z.B. mit Ultraschall) aufwendige Verfahren. Dienstleister kalkulieren meist einen Stundensatz oder einen Stückpreis pro Gerät. Ein Richtwert: Ein externer Prüfer kostet etwa 60–120 € pro Stunde. Wenn er in einer Stunde z.B. 10 kleine Elektrogeräte prüfen kann, ergibt das ~10 € pro Gerät.
- Anfahrt und Standort: Sind die Prüfer vor Ort im Betrieb? Dann fallen Anfahrtskosten an, oft pauschal oder pro Kilometer. Einige Anbieter haben Regionalpauschalen (z.B. 50 € Anfahrt). Werden viele Geräte auf einmal geprüft, verteilen sich die Anfahrtskosten. Manche Firmen schicken Geräte auch außer Haus zum Prüfen (z.B. Werkzeuge ins Prüflabor), was Versandkosten erzeugt.
- Bündelung und Verträge: Es lohnt sich oft, Sammelprüfungen zu beauftragen. Viele Dienstleister bieten günstigere Pauschalpreise, wenn sie z.B. gleich 20 oder 50 Geräte prüfen können, statt einzeln auf Abruf. Beispiel: Im Fuhrpark kann man HU und UVV gemeinsam in der Werkstatt machen lassen – oft kostet die UVV dann nur 30–50 € extra, wenn zusammen mit TÜV erledigt. Ein eigener Termin nur für UVV kann hingegen ~100 € kosten. Wartungsverträge mit regelmäßigen Prüfungen kommen oft günstiger als Einzelbeauftragungen.
- Regionale Unterschiede: In Ballungsgebieten gibt es mehr Anbieter und stärkeren Wettbewerb, was Preise senken kann. In ländlichen Gegenden mit weniger Sachverständigen sind Preise ggf. höher.
- Intern vs. Extern: Interne Prüfungen verursachen indirekte Kosten (Schulung, Arbeitszeit des Prüfpersonals, ggf. Anschaffung von Messmitteln). Diese sind schwerer zu beziffern, können aber langfristig günstiger sein, wenn das Prüfvolumen hoch ist. Externe Dienstleistungen sind direkt als Kosten sichtbar (Rechnung), aber dafür hat man keine versteckten Folgekosten.
Typische Kostenspannen (grob geschätzt):
- UVV-Prüfung Gabelstapler: ~80–150 € pro Stapler (je nach Anbieter, oft inkl. kleiner Wartungsarbeiten).
- UVV-Prüfung Firmen-Pkw: ~30–100 € (günstiger, wenn mit HU kombiniert).
- Elektrische Geräte (DGUV V3): z.B. 5–10 € pro kleinem Gerät, 20–30 € für größere Maschinen pro Stück – bei Abnahme von vielen Geräten entsprechend Rabatt.
- Leitern/Tritte: evtl. 2–5 € pro Leiter wenn viele gleichzeitig (manche Betriebe schulen auch Mitarbeiter, Leitern selbst zu sichten).
- Regalprüfung: kann nach Aufwand berechnet werden, z.B. 5–10 € pro Regalfeld.
- Krane/Hebezeuge: je nach Größe 150–300 € pro Kran und ~10–50 € pro Anschlagmittel.
Diese Zahlen sind Anhaltswerte – tatsächliche Angebote einholen ist ratsam. Denken Sie daran: Sicherheit hat ihren Preis, aber ein Unfall kommt das Unternehmen meist viel teurer zu stehen (von menschlichem Leid ganz abgesehen).
Kosten sparen kann man durch gute Planung: Geräte verfügbar machen (keine Wartezeiten für Prüfer), idealerweise alles aufgeräumt und zugänglich, damit die Prüfung zügig geht. Auch die Kombination mit Wartungen kann sinnvoll sein – viele Hersteller bieten Kombi-Angebote (Wartung inkl. UVV-Abnahme). Achten Sie dennoch, dass der Prüfer unabhängig urteilt – er sollte Mängel nicht beschönigen, nur weil er vom Hersteller kommt.
Maßnahmen bei festgestellten Mängeln 🛑🔧
Was tun, wenn bei der UVV-Prüfung Mängel gefunden werden? Das hängt von der Schwere des Mangels ab:
- Bagatellmängel: Kleine Dinge, die die Sicherheit nicht unmittelbar beeinträchtigen (z.B. Typenschild unleserlich, leichte Lackschäden, fehlende Dokumentation im Gerät). Solche Punkte werden im Prüfprotokoll notiert, hindern aber nicht an der Plakettenerteilung. Der Betreiber sollte sie trotzdem zeitnah beheben (z.B. neues Typenschild anbringen lassen), aber das Gerät darf weiter genutzt werden.
- Erhebliche Mängel: Darunter fallen Defekte, die die Sicherheit gefährden könnten, aber noch nicht akut gefährdend sind, solange bestimmte Maßnahmen eingehalten werden. Beispiel: Eine Maschine hat einen leicht erhöhten Geräuschpegel, weil ein Dämpfer defekt ist – Nutzung möglich, aber Gehörschutz ist sowieso vorgeschrieben. Solche Mängel führen oft zur Einschränkung: Der Prüfer kann das Gerät unter Auflagen noch zulassen, verlangt aber Reparatur bis zu einem bestimmten Termin. Im Bericht steht dann etwa "Betrieb vorläufig erlaubt, Mangel bis XY beheben und Nachweis führen". Manche BG-Vorschriften geben hier wenig Spielraum – oft wird eher konservativ entschieden.
- Gefahrbringende Mängel (Prüfung nicht bestanden): Wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist, erklärt der Prüfer die UVV-Prüfung für nicht bestanden. Das Gerät bekommt keine Plakette, und es darf nicht weiter benutzt werden. Typische Beispiele: Bremsen versagen, Risse in tragenden Teilen, Sicherheitsverriegelung funktioniert nicht, Isolationsmessung bei Elektrowerkzeug fällt durch etc. In so einem Fall muss der Betreiber das Gerät sofort außer Betrieb nehmen – oft kleben Prüfer auch "Außer Betrieb"-Aufkleber drauf oder ziehen den Schlüssel ab bei Fahrzeugen, um Missbrauch zu verhindern. Der Unternehmer hat dann die Pflicht, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Das kann Reparatur durch Fachfirma bedeuten oder im schlimmsten Fall die Maschine zu ersetzen, wenn eine Reparatur unwirtschaftlich oder unmöglich ist.
Nach der Mängelbeseitigung ist in der Regel eine Nachprüfung erforderlich, zumindest bei den sicherheitsrelevanten Mängeln. Je nach Regelwerk darf diese Nachprüfung auch intern erfolgen (z.B. Instandsetzer bestätigt Mangel behoben), oder ein erneuter Sachkundenachweis ist nötig. Ist alles behoben, wird die Prüfung bestanden und Plakette erteilt.
Wichtig: Mängel sollten dokumentiert werden – so behält man den Überblick und kann ggf. Muster erkennen ("tritt der gleiche Defekt öfter auf?"). Zudem fordert die Doku-Verordnung, dass festgestellte Mängel und die ergriffenen Maßnahmen im Bericht festgehalten sind.
Haftung bei Mängeln: Solange der Unternehmer korrekt reagiert (Gerät stilllegen, reparieren lassen, nachprüfen), kommt er seinen Pflichten nach. Strafbar macht er sich erst, wenn er wissentlich das Gerät trotz Durchfallen weiterbetreibt und dann jemand zu Schaden kommt – das wäre grob fahrlässig oder vorsätzlich. Die BG kann in solchen Fällen Leistungen kürzen und Regress nehmen. Daher: Lieber ein Gerät mal ein paar Tage nicht nutzen als einen schweren Unfall riskieren.
Praxis-Tipp: Entwickeln Sie einen Prozess für Mängelfälle. Z.B.: Prüfer meldet Mangel sofort dem Vorgesetzten; Gerät wird markiert/abgesperrt; Instandhaltung wird beauftragt; nach Reparatur führt befähigte Person Funktionsprüfung durch; Freigabe erteilt. Halten Sie diesen Prozess schriftlich fest, damit jeder weiß, was zu tun ist.
Unterschied UVV-Prüfung vs. Hauptuntersuchung (TÜV) beim Auto 🚗🔍
Viele sind unsicher: Ist die UVV gleich TÜV? – Nein, es handelt sich um zwei verschiedene Prüfungen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Prüfinhalten.
- Hauptuntersuchung (HU, „TÜV“): Diese Prüfung ist nach Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bzw. Fahrzeugzulassungsverordnung vorgeschrieben. Sie dient der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs (Bremsen, Beleuchtung, Umwelt etc.) im öffentlichen Straßenverkehr. PKW müssen alle 2 Jahre (Neuwagen nach 3 Jahren erst) zur HU, LKW >7,5t jährlich. Die HU wird durch amtlich anerkannte Prüforganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ etc.) durchgeführt und bescheinigt, dass das Fahrzeug den Vorschriften der StVZO entspricht (Plakette am Nummernschild).
- UVV-Fahrzeugprüfung: Diese Prüfung ist nach DGUV Vorschrift 70 („Fahrzeuge“) und §57 Abs.1 der BG-Vorschrift vorgeschrieben und dient der Unfallverhütung im Rahmen der Arbeitssicherheit. Sie konzentriert sich darauf, ob das Fahrzeug als Arbeitsmittel sicher ist. Inhalte überschneiden sich teilweise mit der HU (z.B. Bremsen, Lenkung werden auch hier geprüft), aber der Fokus liegt auf dem betriebssicheren Zustand für Fahrer und Insassen im Arbeitseinsatz. Zusätzlich betrachtet UVV z.B. Ladungssicherungseinrichtungen, betriebliche Zusatzausrüstungen (Dienstfahrzeuge haben oft Einrichtungen wie Regale, Signalanlagen etc.), die bei der HU keine Rolle spielen. Auch Dinge wie Warndreieck, Verbandskasten oder ggf. vorgeschriebene Feuerlöscher im Fahrzeug können Teil der UVV-Prüfung sein.
Pflicht: Beide Prüfungen sind Pflicht, aber eben nach unterschiedlichen Gesetzen. Ein Dienstwagen braucht beides: Die HU-Plakette alle 2 Jahre und die UVV-Prüfung jährlich. Die BG schreibt: „Ist eine UVV-Prüfung von Firmenwagen Pflicht? Ja, mindestens einmal im Jahr.“. Das gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug neu ist oder gerade TÜV hat. Ein Neuwagen muss z.B. nach 1 Jahr zur UVV (weil als Arbeitsmittel genutzt), obwohl er erst nach 3 Jahren zum TÜV muss.
Durchführung: Praktisch lassen viele Firmen die jährliche UVV-Prüfung bei der nächsten fälligen Inspektion oder HU gleich miterledigen – viele Kfz-Werkstätten bieten „UVV nach BG 70“ als Service an. Das spart Aufwand und oft Kosten (siehe Abschnitt Kosten). Die UVV kann aber auch von einem internen Sachkundigen erfolgen, wenn der Betrieb z.B. eine eigene Kfz-Werkstatt oder Fahrzeugwart hat. Wichtig ist nur, dass es dokumentiert wird (Eintrag auf der Rechnung oder ein separates Prüfprotokoll gemäß BG-Vorschrift).
Inhaltlich gilt: Alles, was der TÜV prüft, sollte bei der UVV auch in Ordnung sein – schließlich ist ein verkehrsunsicheres Fahrzeug auch als Arbeitsmittel unsicher. Allerdings ersetzt die UVV nicht den TÜV, da z.B. Abgasuntersuchung, genaue Vermessungen etc. eher HU-Themen sind. Umgekehrt deckt die HU nicht alles ab, was die UVV will (z.B. unterweisungsrelevante Dinge: ist der Fahrer in Bedienung eingewiesen? Eher UVV-Thema). Man kann sagen, die UVV-Prüfung beim Fahrzeug ist gewissermaßen eine auf Arbeitsschutz fokussierte Zwischenprüfung, die sicherstellt, dass der Mitarbeiter ein sicheres Fahrzeug fährt, ohne zwischen HU-Terminen in gefährlichen Zustand zu geraten.
Fazit: UVV ist nicht gleich TÜV. Wer nur zum TÜV geht, aber die UVV-Prüfung ignoriert, riskiert einen Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften – im Schadenfall könnte die BG dann z.B. Leistungen verweigern oder Bußgelder verhängen, weil die jährliche Kontrollpflicht verletzt wurde. Deshalb: Beide Termine getrennt führen oder geschickt kombinieren.
Konsequenzen bei Nichtdurchführung 🚨
Die Nichtbeachtung der UVV-Prüfpflicht kann empfindliche Folgen haben – sowohl rechtlicher als auch praktischer Natur:
- Bußgelder und behördliche Maßnahmen: Verstößt ein Unternehmen gegen UVV (also führt z.B. keine vorgeschriebenen Prüfungen durch), so kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Bußgeldrahmen sind je nach Vorschrift unterschiedlich – meist bis 5.000 oder 10.000 € pro Verstoß. In gravierenden Fällen sind sogar Bußgelder bis 25.000 € möglich. Die zuständige Behörde (meist Gewerbeaufsicht/Arbeitsschutzamt) kann außerdem die weitere Nutzung untersagen (Betriebsstillegung einzelner Maschinen bis Mängel behoben sind). Theoretisch kann ein ganzer Betriebsbereich stillgelegt werden, wenn dort systematisch gegen Prüfpflichten verstoßen wird.
- Haftungsrisiken und Regress: Passiert ein Unfall, und es stellt sich heraus, dass keine (oder eine unzureichende) UVV-Prüfung erfolgt war, wird die Berufsgenossenschaft sehr genau hinschauen. Sie kann im Rahmen der Unfalluntersuchung feststellen, dass der Unternehmer seine Pflichten verletzt hat. In solchen Fällen droht ein Regress: Die BG zahlt zwar dem Verunfallten die Leistungen, kann aber beim Unternehmen einen Teil der Kosten zurückfordern (vor allem bei grober Fahrlässigkeit). Auch andere Versicherungen könnten Ansprüche ableiten (z.B. Haftpflicht). Zudem könnten Geschädigte (oder Hinterbliebene) zivilrechtliche Schadenersatzklagen gegen den Betrieb und verantwortliche Personen erheben, wenn Fahrlässigkeit im Spiel ist.
- Strafrechtliche Konsequenzen: Sollten Personen zu Schaden kommen und es wird nachgewiesen, dass Verantwortliche bewusst Sicherheitsprüfungen unterlassen haben, kann der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung oder sogar fahrlässigen Tötung erfüllt sein. Geschäftsführer, Betriebsleiter oder Verantwortliche können persönlich strafrechtlich belangt werden. Ebenso kann eine Unterlassung relevant sein (§§ 13 StGB i.V.m. Schutzgesetz ArbSchG/BetrSichV). In der Praxis landen solche Fälle vor Gericht, wenn z.B. ein tödlicher Arbeitsunfall passiert und Maschinen nie geprüft wurden – hier drohen Geldstrafen oder Bewährungsstrafen für die Verantwortlichen. Auch die „persönliche Haftung von Führungskräften“ ist in entsprechenden Urteilen betont worden.
- Erlöschen des Versicherungsschutzes: Die DGUV (Unfallkasse/BG) kann in Extremfällen den Unfallschutz versagen. Das heißt, sie betrachtet einen Unfall evtl. nicht als versicherten Arbeitsunfall, wenn dieser grob fahrlässig durch Missachtung der UVV herbeigeführt wurde. Das ist jedoch sehr selten und bedarf krasser Umstände, da der gesetzliche Unfallversicherungsschutz sehr weit geht. Wahrscheinlicher ist der Regress, wie oben erwähnt.
- Betriebliche Auswirkungen: Unabhängig von rechtlichen Aspekten: Ein ungeprüftes Arbeitsmittel birgt höhere Gefahren. Ein Unfall kann Mitarbeiter verletzen oder töten, was schreckliche menschliche Konsequenzen hat. Zudem führen Unfälle zu Produktionsausfällen, Reparaturkosten, möglicherweise behördlichen Auflagen und zum Verlust von Vertrauen der Belegschaft. Auch Kunden könnten Vertrauen verlieren, wenn bekannt wird, dass im Betrieb nachlässig mit Sicherheit umgegangen wird – es kann ein Image-Schaden entstehen.
- Kein Kavaliersdelikt: Es ist wichtig zu verstehen, dass UVV-Verstöße keine Lappalie sind. Die Vorschriften nennen bewusst Bußgeldtatbestände – in jeder UVV steht meist am Ende, welche Paragraphen bußgeldbewehrt sind, um ihren Nachdruck klarzustellen. Auch die Vertreterversammlung der Unfallversicherungsträger hat dies festgelegt: Missachtung zentraler UVV-Pflichten (z.B. Nicht-Prüfen) kann bis 10.000 € pro Fall geahndet werden. Im Wiederholungsfall droht noch Schlimmeres. Beispiel: Ein Betrieb in dem drei Gabelstapler über Jahre nicht UVV-geprüft wurden, musste pro Stapler 500 € Bußgeld zahlen – macht 1.500 €. Hätte einer der Stapler einen Unfall verursacht, wäre es teurer geworden.
Kurz gesagt: Die regelmäßige UVV-Prüfung ist nicht nur Pflicht, sondern auch ein Schutzschild für das Unternehmen. Man vermeidet dadurch Unfälle und hält sich rechtlich den Rücken frei. Unterlässt man sie, riskiert man Menschenleben und die Existenz des Unternehmens. Kein verantwortungsvoller Unternehmer sollte das aufs Spiel setzen.
Praktische Tipps für Unternehmen 🏭👍
Zum Abschluss einige praxisnahe Tipps, wie Sie die UVV-Prüfungen im Betrieb effektiv managen können:
- Prüfkataster führen: Erstellen Sie eine Liste bzw. Tabelle aller prüfpflichtigen Arbeitsmittel. Erfassen Sie dort: Bezeichnung, Standort, verantwortliche Person, letzte Prüfung, nächste Fälligkeit. Dieses Prüfkataster hilft, den Überblick zu behalten. Idealerweise führen Sie es elektronisch (z.B. Excel, oder spezielle Software), damit Sie sortieren und Erinnerungen setzen können.
- Termine planen und Erinnerungen nutzen: Legen Sie für jedes Arbeitsmittel einen festen Prüfmonat fest (z.B. alle Stapler immer im März). Nutzen Sie digitale Kalender oder Tools mit Erinnerungsfunktion. Beispielsweise können Sie in Outlook für jedes Gerät einen jährlichen Serientermin anlegen. Es gibt auch Fuhrpark- oder Facility-Management-Software, die Fristen überwacht und E-Mails sendet. Einige BG bieten kostenlose Tools oder Apps für Prüftermine an. Wichtig: Eskalationsplan haben – falls jemand eine Prüfung versäumt, muss das auffallen und nachverfolgt werden.
- Kombinieren Sie Termine: Versuchen Sie, UVV-Prüfungen mit anderen fälligen Arbeiten zu kombinieren, um Stillstandszeiten gering zu halten. Z.B. UVV-Fahrzeugprüfung zusammen mit der Inspektion/HU – so steht der Wagen nicht extra still und der Fahrer kann alles in einem Rutsch erledigen. Oder Stapler-UVV zusammen mit der jährlichen Wartung durch den Service. Das spart meist Zeit und Kosten.
- Externe Dienstleister sorgfältig auswählen: Falls Sie einen externen Prüfdienst beauftragen, achten Sie auf Qualifikation und Flexibilität. Sie sollten in der Lage sein, sich auf Ihre Geräte einzustellen (ggf. auch neue Technologien, Technologien wie digitale Prüfprotokolle etc.). Ein guter Dienstleister bietet an, Prüfplaketten und Protokolle mit Ihrem Logo bereitzustellen, vielleicht sogar Online-Zugriff auf die Dokumentation. Holen Sie mehrere Angebote ein und fragen Sie nach Referenzen. Beachten Sie auch, ob der Anbieter bundesweit tätig ist, falls Sie mehrere Standorte haben, und wie es mit der Privatsphäre der Daten aussieht (Stichwort Datenschutz).
- Mitarbeiter einbinden und sensibilisieren: Die beste Sicherheitskultur bringt nichts, wenn Mitarbeiter Prüfungen als lästige Pflicht sehen. Schulen Sie Ihre Beschäftigten, warum UVV-Prüfungen wichtig sind – nämlich ihre eigene Sicherheit!. Machen Sie klar: Ein ungeprüftes Gerät kann zur tödlichen Falle werden. Bitten Sie Mitarbeiter, vor Nutzung kurz Sichtchecks zu machen (das kostet 1 Minute, kann aber viel verhindern) und Mängel sofort zu melden. Schaffen Sie ein Klima, in dem Sicherheit vor Schnelligkeit geht – das zahlt sich langfristig aus.
- Unterweisungen verknüpfen: Nutzen Sie die Gelegenheit der Prüfungstermine, um Unterweisungen oder Anweisungen zu erneuern. Beispiel: Nach bestandener UVV-Prüfung des Krans könnten Sie den Kranführern eine Kurzschulung zur richtigen Anschlagtechnik geben – so verknüpfen Sie Theorie und Praxis. Oder nach der Fahrzeugprüfung alle Dienstwagenfahrer an die Ladungssicherung erinnern.
- Dokumentation zentral sammeln: Führen Sie einen Ordner (physisch oder digital), wo alle Prüfberichte landen. Bei digitaler Ablage klare Strukturen: z.B. Ordner pro Jahr oder pro Gerät. Sichern Sie die Daten (Backups!). Weisen Sie jemanden an, verantwortlich für die Vollständigkeit zu sein. Nichts ist peinlicher, als bei einer Kontrolle sagen zu müssen "Wir haben geprüft, aber finden das Protokoll nicht".
- Lernen Sie aus Mängeln: Wenn bei Prüfungen häufig gleiche Mängel auftreten, gehen Sie die Ursache an. Beispiel: Mehrmals Riss in Gabelzinken festgestellt -> evtl. werden die Stapler überlastet betrieben, Zeit für Mitarbeiterschulung oder für robustere Gabeln. Oder immer wieder Kabel defekt an Maschinen -> vielleicht bessere Kabelführung installieren. UVV-Prüfungen liefern wertvolle Infos zur Zustandsentwicklung Ihrer Betriebsmittel – nutzen Sie diese präventiv.
- BG-Beratung nutzen: Die Berufsgenossenschaften bieten ihren Mitgliedsbetrieben oft Beratung und Informationsmaterial. Zögern Sie nicht, den Präventionsdienst Ihrer BG zu kontaktieren. Die technischen Aufsichtsbeamten können Tipps geben, welche UVVen für Sie gelten, welche Prüffristen sich bewährt haben etc. Diese Beratung ist meist kostenlos, schließlich haben BG und Betrieb dasselbe Ziel: Unfälle vermeiden.
Mit diesen Maßnahmen wird die Erfüllung der UVV-Prüfpflicht zwar immer noch Arbeit sein, aber sie wird planbar und routinemäßig – „Safety by design“ in Ihrem Betriebsablauf. Den Aufwand sollten Sie als Investition in Sicherheit und Gesundheit sehen, die sich vielfach auszahlt.
Kosten und Dienstleister – ein Beispiel: Partbase und Co. 🔧💼
Wie bereits im Kostenkapitel angesprochen, stehen Unternehmen vor der Entscheidung, eigene Mitarbeiter zu qualifizieren oder externe Dienstleister zu nutzen. Viele Kombinationen sind denkbar. Oft haben Firmen eine Mischstrategie: Standard-Prüfungen (z.B. E-Geräte) erledigen geschulte Mitarbeiter selbst, während Spezialgeräte an den Hersteller oder spezialisierte Firmen gegeben werden.
Auf dem Markt gibt es zahlreiche Dienstleister für UVV-Prüfungen: Von großen Prüfkonzernen (TÜV, DEKRA) über mittelständische Arbeitsschutzfirmen bis zu Spezialisten für bestimmte Produkte. Beispiel: Die Firma Partbase bietet u.a. UVV-Prüfungen speziell für hydraulische Geräte des Herstellers Enerpac an. Wenn Ihr Unternehmen viele Enerpac-Hydraulikhebezeuge nutzt, könnte Partbase ein geeigneter Partner sein, da sie genau auf diese Gerätearten spezialisiert sind und eventuell Ersatzteile und Know-how parat haben. Neben Partbase gibt es natürlich viele andere – wichtig ist, dass der Dienstleister erfahren mit Ihren Gerätetypen ist.
Worauf achten bei Dienstleistern?
- Zertifikate: Prüfen Sie, ob die Firma ggf. nach ISO 9001 (Qualitätsmanagement) zertifiziert ist oder andere Gütesiegel hat, die Professionalität zeigen.
- Referenzen: Fragen Sie nach Kunden in Ihrer Branche. Ist der Dienstleister z.B. vertraut mit UVV in Chemiebetrieben, wenn Sie Chemieanlagen haben?
- Umfang der Leistung: Manche bieten Full Service an (Inventarisierung, Planung, Prüfung, Reparatur, Dokumentation komplett), andere nur die nackte Prüfung. Überlegen Sie, was Sie brauchen. Ein Rundum-sorglos-Paket ist bequem, kostet aber evtl. mehr, als wenn Sie Teilaufgaben selbst machen.
- Flexibilität: Kann der Anbieter zu Ihren Betriebszeiten prüfen (Nacht, Wochenende?), hat er genug Personal, um bei Ihnen vielleicht Dutzende Maschinen in kurzer Zeit zu prüfen (um Ausfallzeiten zu minimieren)?
- Transparenz: Ein guter Dienstleister legt offen, welche Normen und Checklisten er verwendet, und schlüsselt das Angebot verständlich auf. Achten Sie auch auf etwaige Nebenkosten (Anfahrt, Plakettenmaterial, Protokollerstellung – oft inklusive, aber klarstellen).
Kostenoptimierung: Wenn Sie mehrere Dienstleister für unterschiedliche Sachen haben (z.B. einen für Stapler, einen für Elektro), schauen Sie, ob Bündelung sinnvoll ist. Manche Firmen decken vieles ab (One-Stop-Prüfservice), was Koordinationsaufwand spart. Andere sind so spezialisiert, dass man doch mehrere braucht.
Abschließend: Nicht am falschen Ende sparen. Die Wahl des billigsten Angebots kann nach hinten losgehen, wenn der Prüfer oberflächlich arbeitet. Ein seriöser UVV-Dienstleister hat seinen Preis, aber liefert dafür Rechtssicherheit und Qualität. Denken Sie dran, dass auch der Dienstleister Ihrer Wahl letztlich Teil Ihrer Pflichterfüllung ist – Sie bleiben als Unternehmer in der Verantwortung, einen geeigneten Prüfer auszuwählen.
Wenn Sie unsicher sind, kann es helfen, Probeprüfungen zu vereinbaren oder zunächst einen begrenzten Auftrag zu geben, um die Arbeitsweise kennenzulernen. Gute Dienstleister erkennt man daran, dass sie Fragen stellen, sich vorbereiten (z.B. vorher nach Gerätelisten fragen) und auf Ihre Bedürfnisse eingehen, statt Ihnen einfach nur etwas verkaufen zu wollen.
Nachdem wir nun alle Aspekte der UVV-Prüfung beleuchtet haben – von der Definition über Rechtsgrundlagen, den Ablauf bis zu Praxis-Tipps – folgt zum Abschluss noch eine FAQ-Sektion, die die häufigsten Fragen kurz und prägnant beantwortet.
Häufig gestellte Fragen zur UVV (FAQ) ❓
Ist die UVV-Prüfung Pflicht? – Ja. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Arbeitsmittel regelmäßig durch befähigte Personen prüfen zu lassen. Dies ergibt sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (§3, §14) und den DGUV-Vorschriften. Die UVV-Prüfung ist also kein freiwilliges Extra, sondern fester Bestandteil des Arbeitsschutzes im Betrieb. Unterlassung kann Bußgelder und Haftungsprobleme nach sich ziehen.
Was versteht man unter UVV? – UVV steht für Unfallverhütungsvorschrift. Das sind verbindliche Regeln der Berufsgenossenschaften, um Unfälle und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit zu verhindern. Die UVV legen Pflichten sowohl für Unternehmer (z.B. Maschinen sicher bereitstellen, Mitarbeiter unterweisen, Prüfungen veranlassen) als auch für Versicherte (z.B. Schutzausrüstung tragen, Regeln befolgen) fest. Sie gelten für alle Unternehmen und Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung und haben quasi Gesetzescharakter.
Was ist eine UVV-Prüfung? – Das ist die regelmäßige Sicherheitsprüfung eines Arbeitsmittels gemäß den Unfallverhütungsvorschriften. Bei der UVV-Prüfung wird z.B. eine Maschine, ein Fahrzeug, ein elektrisches Gerät etc. darauf kontrolliert, ob es sich in sicherem, vorschriftsgemäßem Zustand befindet. Sie umfasst je nach Gegenstand Sicht-, Funktions- und ggf. Messprüfungen und wird durch einen Sachkundigen (befähigte Person) durchgeführt. Am Ende gibt es ein Prüfprotokoll und eine Plakette, sofern bestanden.
Was umfasst die UVV-Prüfung konkret? – Das hängt vom Gerät ab. Allgemein werden alle Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen überprüft, sowie der Zustand auf Verschleiß, Beschädigung und Vollständigkeit. Beispiele: Bei Fahrzeugen Bremsen, Licht, Reifen, Lenkung; bei einer Maschine Not-Aus, Schutzeinhausungen, mechanische Bauteile, Hydraulik; bei elektrischen Geräten Isolationswiderstände, Gehäuse, Anschlüsse. Auch wird geschaut, ob das Arbeitsmittel den geltenden Vorschriften entspricht (z.B. CE-Kennzeichnung, Bedienungsanleitung vorhanden). Kurz: Es wird festgestellt, ob das Gerät sicher funktioniert und keine Mängel hat, die die Benutzer gefährden könnten.
Welche Arbeitsmittel müssen UVV-geprüft werden? – Alle, bei denen durch Nutzung Gefahren entstehen können. Also im Grunde fast alle Arbeitsmittel. Typische UVV-pflichtige Dinge sind: Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Leitern, Gerüste, Fahrzeuge, Krane, Hebezeuge, Regale, elektrische Betriebsmittel etc.. Auch persönliche Schutzausrüstung unterliegt Prüfungen (z.B. Auffanggurte jährlich). Wenn irgendwo im Betrieb etwas benutzt wird, das im defekten Zustand jemanden verletzen könnte, muss es regelmäßig geprüft werden.
Wer darf eine UVV-Prüfung durchführen? – Nur eine „befähigte Person“ (§ 2 BetrSichV) darf das. Das ist jemand mit entsprechender Ausbildung, Erfahrung und Fachkenntnis im jeweiligen Bereich. Oft interne Instandhalter, Ingenieure, Meister nach Schulung, oder externe Sachkundige. Wichtig ist, dass diese Person unabhängig und fachkundig beurteilen kann, ob das Arbeitsmittel sicher ist. Mitarbeiter dürfen z.B. tägliche Sichtprüfungen machen (nach Einweisung), aber die offizielle UVV-Jahresprüfung sollte von einer wirklich qualifizierten Person erfolgen.
Ist UVV gleich TÜV? – Nein. TÜV wird umgangssprachlich für die Hauptuntersuchung (HU) bei Kfz verwendet. Die HU prüft Verkehrssicherheit nach Straßenverkehrsrecht (alle 2 Jahre). UVV-Prüfung ist eine zusätzliche jährliche Sicherheitsprüfung nach Unfallverhütungsvorschrift für Firmen-/Dienstfahrzeuge. Ein Privat-PKW braucht keine UVV. Ein Firmenwagen braucht beides: HU und UVV. Inhaltlich überschneiden sich manche Punkte (Bremsen z.B.), aber die UVV geht auch auf arbeitsschutzbezogene Dinge ein. Also: TÜV ≠ UVV, aber man kann sie gleichzeitig erledigen.
Ist die UVV gesetzlich vorgeschrieben? / Ist UVV Pflicht? – Diese Frage kommt doppelt, aber eindeutig: Ja, die Einhaltung der UVV (inkl. Prüfungen) ist gesetzlich vorgeschrieben. Zwar ist „UVV“ selbst eine autonome Vorschrift der BG, aber durch SGB VII §15 und ArbSchG/BetrSichV wird ihre Verbindlichkeit gesetzlich festgelegt. Die BetrSichV schreibt Prüfungen vor, und die DGUV-Vorschriften konkretisieren sie. Es besteht also UVV-Pflicht für Unternehmer. Bei Zuwiderhandlung drohen rechtliche Konsequenzen (siehe oben). Umgangssprachlich: „Muss ich das wirklich machen?“ – Ja, unbedingt, ansonsten riskiert man Menschen und Gesetzesärger.
Was ist eine UVV beim Auto? – Damit ist gemeint: die UVV-Fahrzeugprüfung für Dienst- und Betriebsfahrzeuge. Gemäß DGUV Vorschrift 70 müssen Unternehmen ihre gewerblich genutzten Fahrzeuge mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen überprüfen lassen. Das betrifft PKW, Transporter, LKW, Anhänger und Arbeitsmaschinen mit Straßenbetrieb. Die UVV beim Auto checkt u.a. Bremsen, Lenkung, Beleuchtung, Bereifung, aber auch z.B. die Ladungssicherung und den ordnungsgemäßen Zustand der Fahrerkabine (Sitz, Spiegel etc.). Es ist sozusagen der Arbeitsschutz-TÜV fürs Fahrzeug (aber wie gesagt zusätzlich zum normalen TÜV).
Wie lange sind die Prüffristen? – Im Allgemeinen ein Jahr, sofern nicht anders bestimmt. Also jährlich prüfen. In besonderen Fällen (hohe Gefahr, Nutzung) öfter – z.B. Kran halbjährlich, Baustellengeräte vierteljährlich visuell. Manche gesetzlichen Fristen: Druckbehälter 3-5 Jahre, Aufzüge 1-2 Jahre. Aber „mind. jährlich“ ist der wichtigste Richtwert. Nach Reparaturen sofort wieder prüfen (ausserplanmäßig). Tipp: Die meisten Unternehmen halten sich an eine jährliche Routine für alles, außer dort wo explizit kürzere Intervalle vorgeschrieben sind.
Was muss dokumentiert werden? – Alles Wesentliche: Was wurde geprüft, wann und von wem, mit welchem Ergebnis. Konkret: Prüfprotokoll mit Gerätedaten, Datum, Prüfer, Prüfpunkten/Messwerten, Mängeln, Unterschrift. Plus Aufbewahrung dieser Protokolle bis zur nächsten Prüfung (besser länger). Zudem Kennzeichnung am Gerät (Plakette). Die BG kann Nachweis verlangen, also muss man das Papier (oder PDF) vorzeigen können. Ohne Dokumentation gilt vor Gesetz: nicht geprüft. Daher: ordentlich schreiben und abheften!
Damit haben wir die wichtigsten Fragen beantwortet. Denken Sie immer daran: UVV-Prüfungen mögen aufwendig erscheinen, aber sie sind ein zentraler Baustein im Arbeitsschutz. Sie schützen Menschenleben, bewahren die Gesundheit der Beschäftigten und sichern zugleich den reibungslosen Betrieb Ihrer Anlagen. Es ist ein Aufwand, der sich tausendfach lohnt – für jeden Unfall, der nicht passiert, und für jedes Leben, das gesund bleibt. Sicherheit first! Bleiben Sie unfallfrei! 🚀